Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Gelangensbestätigung)

Dieses Thema der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in Bezug auf die

Gelangensbestätigung ist schon seit Monaten aktuell und führte bisher immer wieder zu erheblichen

Diskussionen zwischen den Behörden und Wirtschaftsverbänden. Bereits im März dieses Jahres wurde die entsprechende Durchführungsverordnung erneut geändert.

Die neuen Nachweispflichten sollen nunmehr voraussichtlich zum 01.Oktober 2013 Anwendung finden.

Verschiedene Wirtschaftsverbände unter anderem auch der Deutsche Spedition und Logistikversand (DSLV) haben aktuell angeregt diesen Anwendungszeitpunkt auf den 1 Januar 2014 zu verschieben um die erforderlichen IT Anpassungen umzusetzen.

Die Gelangensbestätigung gilt als ein Belegnachweis unter mehreren, mit denen die Voraussetzung der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung für die Finanzverwaltung eindeutig und leicht nachprüfbar ist.

Die Gelangensbestätigung kann:

  •          als Sammelbestätigung
  •          für Umsätze bis zu einem Kalendervierteljahr
  •         in jeder Form (zusammengesetzt aus mehreren Dokumenten, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben

ausgestellt werden.

Sie muss unterschrieben sein

  •         vom Abnehmer
  •         oder einem von ihm zur Abnahme des Liefergegenstandes Beauftragten

Bei elektronischer Übermittlung ist eine Unterschrift nicht erforderlich

In Anbetracht dieser reduzierten Anforderungen erwägen immer mehr Absender, die Gelangensbestätigung als umsatzsteuerpflichtigen Nachweis zu nutzen, in dem sie Vereinbarungen mit ihren Vertragspartnern im EU-Ausland treffen, wonach diese quartalsmäßig per Sammelbestätigung den Empfang der Lieferungen elektronisch rückbestätigen.

Die Verantwortung unterliegt dabei nicht dem Spediteur.

Speditionsunternehmen übernehmen aus haftungsrechtlichen Gründen keine Verpflichtungen diese Gelangensbestätigung zu besorgen und aufzubewahren.

Ebenfalls als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke gilt auch der CMR Frachtbrief, dieser muss aber vom Absender der Ware und dem Empfänger der Ware unterschrieben sein.

Weiterhin gibt es auch die bisher gültige „Weiße Spediteurbescheinigung“ gemäߧ 17a Abs. 3b UStDV, diese beinhaltet einige Änderungen.

Musterformulare werden derzeit mit der Finanzverwaltung abgestimmt.

Hanse-Service stellt seinen Kunden auf Anforderungen gerne die entsprechenden Ausfuhrnachweise in Form der Spediteurbescheinigung zur Verfügung, soweit der Transportauftrag auch an uns erteilt wurde.

Generell ist die endgültige Entscheidung über die Form und Anwendungszeitpunkt seitens der Finanzverwaltung noch nicht gefallen.

Soweit wir weitere Informationen haben werden wir Sie gerne informieren.

Ihr Team der Hanse-Service Internationale Fachspedition GmbH

(Alle Angaben basieren auf uns vorliegenden Informationen und sind ohne Gewähr)